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   BFH, 26.11.1986 - I R 78/81   

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https://dejure.org/1986,2679
BFH, 26.11.1986 - I R 78/81 (https://dejure.org/1986,2679)
BFH, Entscheidung vom 26.11.1986 - I R 78/81 (https://dejure.org/1986,2679)
BFH, Entscheidung vom 26. November 1986 - I R 78/81 (https://dejure.org/1986,2679)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 149, 37
  • BB 1987, 1165
  • BStBl II 1987, 363
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BFH, 26.11.1986 - I R 78/81
    Der Besteuerung gemäß § 2 AStG steht der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83 (BStBl II 1986, 628) wegen des Verlustabzugs gemäß § 10d EStG aus dem Jahre 1971 nicht entgegen.

    Nach dem Beschluß des BVerfG in BStBl II 1986, 628 ist die auf § 2 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 AStG bezogene Anordnung des § 20 Abs. 1 Buchst. a AStG insoweit verfassungswidrig, als sie sich auf solche Einkünfte erstreckt, die dem Steuerpflichtigen vom 1. Januar 1972 bis zum 21. Juni 1972 (einschließlich) zugeflossen sind und die nach der ursprünglich maßgebenden Rechtslage einem Steuerabzug mit Abgeltungswirkung unterworfen waren.

  • BFH, 13.10.1983 - I R 11/79

    Österreichisches EStG - Beschränkte Steuerpflicht - Verlustabzug

    Auszug aus BFH, 26.11.1986 - I R 78/81
    Außerdem muß der Steuerpflichtige den entsprechenden Nachweis führen, was bedeutet, daß er den Nachteil zu tragen hat, wenn sich aufgrund des ausländischen Rechts nichts klären läßt, ob die für ihn günstige Rechtsfolge eintritt (vgl. zu einem ähnlichen Problem Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Oktober 1983 I R 11/79, BFHE 140, 2, BStBl II 1984, 181).
  • FG Düsseldorf, 20.04.2010 - 9 K 1639/06

    Erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach dem AStG; Vorzugsbesteuerung i. S. d. §

    Der Gesetzgeber hat durch die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG gewählte Formulierung "zu entrichtenden Steuern" zu erkennen gegeben, dass für die Vergleichsrechnung nicht von Steuern auszugehen ist, die aufgrund der Steuerpflicht entstanden sind, sondern von der Steuer, die der Steuerpflichtige zu entrichten hätte (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. November 1986 I R 78/81, BStBl. II 1987, 363).
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